Die Basis für beiderseitige Zufriedenheit

— Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB und Zusammenarbeit mit FELDERVOGEL

Wie arbeitet FELDERVOGEL mit Auftraggebern zusammen?

  • Mit Full-Service für Branding, Storytelling, Corporate Publishing, und/oder Campaigning
  • Mit Beratung, Konzeption, Kreation und Realisation bei spezifischen Fragestellungen
  • Mit Services zur Unterstützung von Marketings für spezifische Aufgaben, z.B. Foto, Video und Animation

 

Wie regelt FELDERVOGEL die Zusammenarbeit?

Einzelne und kleinere Mandate offerieren wir und lassen uns den Auftrag schriftlich bestätigen. Bei absehbarem Überschreiten der Kosten gemäss Offerte – oft aufgrund zusätzlich anfallender, nicht vereinbarter Leistungen – informieren wir den Auftraggeber unverzüglich. Bei umfassenderen und langfristig angelegten Mandaten schliessen wir einen Rahmenvertrag ab, der dem Branchenstandard entspricht.

 

Welches sind erfahrungsgemäss die Erfolgsfaktoren bei einer Zusammenarbeit?

  • Die Agentur muss das Produkt bzw. Angebot und den Markt des Auftraggebers wenn auch nicht detailliert, so doch in den Grundzügen verstehen.
  • Die Agentur muss in der Beratung und/oder Kreation gegenüber internen Stellen Mehrwert bieten können.
  • Die Agentur lässt sich und die gesetzten Ziele an Erfolgen messen.
  • Auftraggeber und Agentur sind sich grundsätzlich sympathisch; sie verpflichten sich zu Transparenz und Loyalität.

 

Wann und wofür zieht FELDERVOGEL Externe bei? 

  • Für die Programmierung von Websites 
  • Für die Media-Planung, insbesondere für Online 
  • Für die Produktion von Filmen, Videos und Radiospots
  • Für das Lektorat und Korrektorat

Lieferanten und Partner wählen wir in Absprache mit dem Aufraggeber aus. 

 

Für welche Branchen arbeitet FELDERVOGEL hauptsächlich?

Grundsätzlich für alle, zurzeit mit folgenden Schwerpunkten: Finanzen, Banken und Versicherungen; Immobilien und Bau, Architektur; Retail und Shopping; Aus- und Weiterbildung; Institutionen für Menschen mit Beeinträchtigung; Mobilität und Verkehr.

 

In welchen Branchenverbänden ist FELDERVOGEL Mitglied?

Im Werbeclub Zentralschweiz WCZ, in dem Daniel Felder Präsident ist, sowie bei der Zentralschweizer Public Relations Gesellschaft ZSPR.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 
Version August 2018

 

Art. 1 Anwendungsbereich und Form

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für sämtliche zwischen dem Kunden (Auftraggeber, Besteller etc.) und FELDERVOGEL Kommunikation in Wirtschaft und Gesellschaft AG (nachfolgend FELDERVOGEL) abgeschlossenen Verträge (beispielsweise Aufträge, Werkverträge etc.), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

Abänderungen oder Ergänzungen dieser AGB erfordern in jedem Fall die schriftliche Form. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers kommen nur zum Tragen, wenn und soweit sie von FELDERVOGEL schriftlich anerkannt worden sind.

Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde die vorliegenden AGB. Sie sind integrierter Bestandteil eines Auftrages.

 

Art. 2 Geheimhaltungspflicht

FELDERVOGEL ist verpflichtet, über alle ihr im Rahmen der Beratungstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten im Verhältnis zu Dritten Stillschweigen zu bewahren.

Diese Verpflichtung überdauert die Beendigung des Vertrags und kann nur durch den Kunden selbst schriftlich aufgehoben werden.

Darüber hinaus ist FELDERVOGEL verpflichtet, sämtliche ihr überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

 

Art. 3 Offerten und Vergütung

FELDERVOGEL rechnet seine Leistungen, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders geregelt, nach dem effektiv geleisteten Arbeitsaufwand auf der Basis der offerierten Stundenansätze ab. Sämtliche Spesen und Auslagen wie zum Beispiel Aufwendungen für Kopien oder geschäftliche Fahrten usw. sind gesondert zu vergüten.

FELDERVOGEL erstellt Offerten auf der Grundlage der überlassenen Vorlagen, Manuskripte, Spezifizierungen, Daten etc. nach bester Sorgfalt und unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt voraussehbaren Aufwandes.

Offerten sind, soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, als Kostenschätzungen zu verstehen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde die unterbreiteten Kostenschätzungen sowie die aufgeführten Stundenansätze.

FELDERVOGEL zeigt dem Kunden rechtzeitig an, wenn für eine Offerte mit einer Kostenüberschreitung von mehr als 10% gerechnet werden müsste. In einem solchen Fall wäre der Kunde berechtigt, unter Abgeltung des von FELDERVOGEL bereits erbrachten Aufwands, vom Vertrag zurück zu treten, soweit die Kostenüberschreitung ohne Zutun des Kunden eingetreten ist.

In besonderen Fällen kann FELDERVOGEL Pauschalofferten erstellen. Bei Pauschalofferten bezahlt der Kunden einen fix vereinbarten Preis. Für ihre Verbindlichkeit müssen Pauschalofferten ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Mehraufwand, welcher durch Änderung oder Erweiterung eines genehmigten Auftrags entsteht, ist nicht im offerierten Preis enthalten und wird in jedem Fall zusätzlich nach effektivem Arbeitsaufwand verrechnet.

Autorkorrekturen und nachträgliche Änderungswünsche des Kunden sind nicht in den Kostenschätzungen oder im offerierten Pauschalpreis enthalten und werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet. Autorkorrekturen umfassen beispielsweise vom Kunden verursachte fehlerhafte oder nicht dem Auftrag entsprechend angelieferte Daten bzw. Unterlagen und Vorlagen, nachträgliche Layoutänderungen, Textänderungen, zusätzliche Texte, Bildumstellungen, Ergänzungen usw.

Für den Fall, dass keine schriftliche Offerte oder Auftragsbestätigung vorliegt (z.B. bei Kleinaufträgen), wird ebenfalls gemäss Ziff. 1 nach dem effektiv geleisteten Arbeitsaufwand zuzüglich Spesen und Auslagen abgerechnet.

 

Art. 4 Lieferfristen und Termine

Zugesicherte Lieferfristen und Termine sind für FELDERVOGEL nur verbindlich, wenn die erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig bei FELDERVOGEL eintreffen und der Kunde seinerseits die vereinbarten Fristen und Termine einhält.

Für Verzögerungen, die durch verspätet eingereichte Unterlagen und Informationen, durch Änderungswünsche des Kunden oder durch Erweiterung des ursprünglich vereinbarten Umfang des Auftrags entstehen, wird jede Haftung ausgeschlossen.

 

Art. 5 Zahlung und Fälligkeit

In den Offerten sowie den ausgestellten Rechnungen weist FELDERVOGEL die gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert aus.

FELDERVOGEL rechnet die erbrachten Leistungen spätestens nach Beendigung des Auftrags ab. FELDERVOGEL ist jederzeit berechtigt, Akontorechnungen oder Teilrechnungen im Umfang des bereits geleisteten Arbeitsaufwandes zu stellen. Bei grösseren Aufträgen kann zudem eine angemessene Vorschusszahlung verlangt werden.

Rechnungen sind dreissig Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Die Folgen des Zahlungsverzugs richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 102-109 OR).

 

Art. 6 Mängelrüge

Beanstandungen gegen Quantität und/oder Qualität einer von FELDERVOGEL erbrachten Leistung oder Lieferung, soweit es sich um offene Mängel handelt, sind FELDERVOGEL unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gelten die Leistungen als genehmigt und sämtlich Ansprüche sind ausgeschlossen.

Bei versteckten Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt.

Bei berechtigten Beanstandungen durch den Kunden hat dieser zunächst nur das Recht, von FELDERVOGEL eine Nachbesserung des Arbeitsergebnisses zu verlangen. Wenn FELDERVOGEL innert angemessener Nachfrist die Nachbesserung nicht vornimmt, so hat der Kunde die Möglichkeit, eine Minderung der Vergütung zu verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag oder die Wandelung sind ausgeschlossen.

 

Art. 7 Haftungsbeschränkung

FELDERVOGEL legt dem Kunden erarbeitete Vorlagen (Konzepte, Texte, Bilder etc.) im Entwurf zur Freigabe vor. Dieser hat die sachlichen Angaben zu prüfen. Gibt der Kunde die Vorlage frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der Angaben.

Die Haftung von FELDERVOGEL wird, soweit gesetzlich zulässig, auf Fälle grobfahrlässiger und absichtlicher Schädigungen eingeschränkt; für sämtliche anderen Ansprüche haftet FELDERVOGEL nicht.

Die Regelung von Absatz 3 erstreckt sich unabhängig vom Rechtsgrund und unabhängig von der Schadensursache auf sämtliche möglichen Schadenersatz- oder anderen Ansprüche.

 

Art. 8 Urheberrecht

Die Urheberrechte an allen von FELDERVOGEL geschaffenen Arbeitsergebnissen und Werken (beispielsweise Gestaltungsvorschläge, grafische Arbeiten, Konzepte, Entwürfe, Texte, Fotos usw.) gehören FELDERVOGEL. Sie kann über diese Rechte (Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) gemäss den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verfügen.

Daraus folgt unter anderem, dass der Auftraggeber ohne Einverständnis von FELDERVOGEL nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Arbeiten – insbesondere an der Gestaltung – vorzunehmen. Idee und Gestaltung bleiben geistiges Eigentum von FELDERVOGEL.

 

Art. 9 Nutzungsumfang

Die erlaubte Nutzung der durch FELDERVOGEL geschaffenen Arbeitsergebnissen und Werke ergibt sich aus der Auftragsbeschreibung beziehungsweise der Offerte und beschränkt sich auf die dort umschriebenen und vereinbarten Zwecke.

Die von FELDERVOGEL geschaffenen Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, dürfen ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden.

Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars durch den Kunden verbleiben sämtliche Rechte einschliesslich sämtlicher Nutzungsrechte bei FELDERVOGEL.

Für jede ausserhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung hat der Auftraggeber FELDERVOGEL um Erlaubnis anzufragen und nach separater Vereinbarung angemessen zu entschädigen. Dies gilt für sämtliche Arbeitsergebnisse und Werke von FELDERVOGEL und insbesondere für eine inhaltlich, zeitlich und geografisch über den Vertragsinhalt hinaus gehende Nutzung von Filmen oder Fotos wie auch beispielsweise von Signeten, Wort- und Bildmarken und Illustrationen.

Auch wenn der Kunde von FELDERVOGEL geschaffene Werke als offene Daten ausgeliefert erhalten möchte, um sie bei sich inhaltlich, zeitlich und geografisch unbeschränkt zu nutzen, ist dies separat zu vereinbaren und zu entschädigen.

 

Art. 10 Leistungen Dritter

FELDERVOGEL kann zur Vertragserfüllung Dritte beiziehen. Dabei tritt in der Regel FELDERVOGEL lediglich als Vermittlerin auf und der Kunde ermächtigt FELDERVOGEL, den Vertrag mit dem Dritten auf den Namen und auf Rechnung des Kunden abzuschliessen.

Die Vergütungen an Dritte werden in Offerten von FELDERVOGEL separat ausgewiesen. Im Einzelnen regelt sich das Vertragsverhältnis nach den üblichen Konditionen und Bedingungen des Dritten.

Allfällige Nutzungsrechte im Zusammenhang mit Leistungen Dritter erwirbt der Kunde direkt vom Dritten. FELDERVOGEL leistet keine Gewähr dafür, dass der Dritte effektiv an den abgetretenen Rechten berechtigt ist.

FELDERVOGEL schliesst jegliche Haftung im Zusammenhang mit Leistungen Dritter aus.

 

Art. 11 Referenzen und Belegexemplare

FELDERVOGEL ist berechtigt, sämtliche Arbeitsergebnisse und Werke sowie den Namen des Kunden für eigene Werbezwecke zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen. Von allen produzierten Arbeiten sind FELDERVOGEL genügend Belegexemplare zu überlassen.

 

Art. 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, ungültig oder unerfüllbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung, die inhaltlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

Art. 13 Erfüllungsort

Sofern sich aus dem einzelnen Vertragsverhältnis aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort am Sitz von FELDERVOGEL.

 

Art. 14 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Die von FELDERVOGEL mit Kunden abgeschlossenen Verträge unterstehen dem Schweizerischen Recht.

Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen FELDERVOGEL und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird der Sitz von FELDERVOGEL vereinbart.

 

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